Fachbereich 9

Wirtschaftswissenschaften


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Hinweise zum Prüfungsrücktritt bei nicht fristgerechter Erbringung einer Prüfungsleistung nach den Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften

Nach den Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Osnabrück haben Sie die Möglichkeit, sich bis eine Woche vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt oder über OPIuM ohne Angabe von Gründen von einer Prüfung abzumelden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen von triftigen Gründen möglich.

Wenn Sie sich von einer Prüfung nicht fristgerecht abgemeldet haben UND

1. zu dem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheinen ODER
2. nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktreten ODER
3. eine Prüfungsleistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen ODER
4. den Abgabetermin bei einer schriftlichen Prüfungsleistung ohne triftige Gründe nicht einhalten,

gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

Sofern für das Versäumnis oder den Rücktritt triftige Gründe geltend gemacht werden, ist dies dem Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens aber fünf Werktage nach dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Rücktritt aufgrund von Krankheit vor Beginn der studienbegleitenden Prüfungsleistung ist ein ärztliches Attest, im Falle eines Rücktritts nach Beginn der studienbegleitenden Prüfungsleistung ein amtsärztliches Attest, jeweils spätestens vom nächsten auf den Tag des Rücktritts folgenden Werktag vorzulegen. Die Entscheidung, ob ein triftiger Grund (z.B. in Form von Prüfungsunfähigkeit) vorliegt, obliegt dem Prüfungsausschuss des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften.

Ein triftiger Grund kann neben eigenen gesundheitlichen Gründen beispielsweise auch die Erkrankung des eigenen Kindes oder einer/eines Angehörigen sein, die/der von Ihnen gepflegt wird. Als familiengerechte Hochschule ist die Universität bemüht, im Interesse der Studierenden mit familiärer Verpflichtung  zu entscheiden. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetztes werden berücksichtigt.

Sofern als triftiger Grund Prüfungsunfähigkeit aus eigenen gesundheitlichen Gründen geltend gemacht wird, füllen Sie die „Persönlichen Angaben“ (Punkt 1) auf dem „Vordruck zur Feststellung von krankheitsbedingter  Prüfungsunfähigkeit“ aus. Weiterhin ist die Prüfungsunfähigkeit durch ein Attest nachzuweisen. Das Attest muss folgende Informationen enthalten:

  • Bestätigung, dass prüfungsrelevante Krankheitssymptome vorliegen, die die psychische und/oder physische Leistungsfähigkeit deutlich einschränken.
  • Bestätigung, dass es sich nicht um Schwankungen in der Tagesform, Prüfungsstress oder Prüfungsangst handelt, die die Leistungsunfähigkeit nur unerheblich einschränken. (Hinweis: Prüfungsangst und Prüfungsstress gehören im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings und stellen daher keine erheblichen Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens im Sinne einer Prüfungsunfähigkeit dar, es sei denn, dass sie den Grad einer psychischen Erkrankung erreichen).
  • Dauer der Prüfungsunfähigkeit

Ihre Ärztin/Ihr Arzt kann den o.g. Vordruck unter Punkt 2 ausfüllen, alternativ kann dem Vordruck ein Attest Ihrer Ärztin/ Ihres Arztes beigefügt werden, aus dem die nach Punkt 2 erforderlichen Angaben hervorgehen.

Bitte beachten Sie, dass anhand einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Prüfungsunfähigkeit nicht festgestellt werden kann!